[Graubünden:] Neue Fischereivorschriften
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05 | 02 | 2026 SchweizText: Hansjörg Dietiker 0483
05 | 02 | 2026 Schweiz
Text: Hansjörg Dietiker 0 483

Graubünden: Neue Fischereivorschriften

Nach Beratungen in der Fischereikommission hat die Bündner Fischereiverwaltung die Betriebsvorschriften überarbeitet. Der Grosse Rat hat die Revision genehmigt und sie ist per 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Am meisten zu reden gab die Ausweitung des Naturköderverbots auf weitere Gewässer. Tippfischer müssen dort künftig auf Kunstköder umstellen.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

1. Watverbot

Zum Schutz der Äschenlarven gilt neu ein generelles Watverbot auf fast dem gesamten Inn im Unterengadin. Ausgenommen sind die Fliegenfischerstrecke sowie der Abschnitt bei der Landesgrenze.

 

2. Fang- und Schonzeiten

Die Anzahl der Gewässer mit Saisoneröffnung am 1. Februar wird reduziert; in bestimmten Abschnitten gilt neu der 1.?März. In den Äschengewässern des Oberengadins wird die Saisoneröffnung vom 1. auf den 15. Juni verschoben. Gleichzeitig verlängert sich in diversen Gewässern die Saison bis 30. September. Die Schonzeit der Äsche in Fliessgewässern dauert neu bis 14. Juni (Ausnahme: Alpenrhein). Für Bach- und Seeforellen ab 50 cm gilt in Moesa und Traversagna ab 15. Juli eine Schonzeit.

 

3. Fangzahlen

Am Lago di Livigno gelten neu die italienischen Bestimmungen: Tageslimit 10 Edelfische, wovon maximal zwei Äschen. An der Moesa (804) zwischen Pont del Sass und Pont Poént wird das Tagesfanglimit auf 2 Edelfische begrenzt. Der Anteil der Äschen am Saisonfanglimit in Fliessgewässern ist auf 10 Stück beschränkt. Als Sofortmassnahme gegen entwichene Regenbogenforellen entfällt auf Abschnitten der Moesa (805/806) die Fangzahlbeschränkung für diese Art.

 

4. Angelgeräte

Auf der Teststrecke der Moesa (Pont del Sass–Pont Poént) sind nur noch Einfachhaken erlaubt.

 

5. Köderfische und Fischnährtiere

Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder wird verboten, um gefährdete wirbellose Wassertiere zu schützen.

 

6. Naturköderverbot

Naturköder werden oft tiefer geschluckt als Kunstköder, was Abhakzeit, Luftexposition und Verletzungsrisiko erhöht. Zur Schonung nicht erlaubter oder mehrfach gefangener Fische werden weitere Gewässer oder Gewässerabschnitte mit Naturköderverbot ausgeschieden (Ausnahme: tote Elritze).

 

7. Schongebiete

Es werden zusätzliche Schongebiete festgelegt. In der Gewässerkarte sind diese neu orange markiert – besser erkennbar auch für Personen mit Rot-Grün-Sehschwäche.



Radi Hofstetter
, Präsident des Kantonalen Fischereiverbands Graubünden

«Ein totales Naturköderverbot hätte die traditionelle Tippfischerei stark getroffen. Wir einigten uns deshalb auf gezielte Ausweitungen (u. a. Vorderrhein, Julia bis Marmorerasee, Hinterrhein bis Splügen) und ein Monitoring. Parallel setzen wir auf Aufklärung: Grössere Haken, aktives Fischen mit sofortigem Anschlag. Aus Umweltgründen empfehle ich plastikfreie, biologisch abbaubare Alternativen.»



Aktualisierter Bussenkatalog

Auswahl der höchsten Bussen (zzgl. Gebühren):

  • Fischen ohne gültiges Patent: CHF 500.–
  • Geschützte Fisch-/Krebsarten: CHF 150.– pro Tier
  • Fischen in der Schonzeit: CHF 100.– pro Fisch
  • Fischen in Aufzucht-/Hälterungsbecken: CHF 500.–
  • Fischen in Schongebieten/Köderfischfang: CHF 200.–
  • Verstoss gegen Fangmasse (Forellen, Saiblinge, Äsche): CHF 100.– pro Fisch
  • Überschreiten Tagesfanglimit: CHF 100.– pro Fisch
  • Überschreiten Saisonfanglimit: CHF 250.–
  • Beschweren der Schnur im Inn: CHF 300.–
  • Mitführen von Widerhaken: CHF 50.–
  • Verwenden von Widerhaken: CHF 250.–
  • Verwenden lebender Elritzen als Köder: CHF 250.–

Dazu kommen Gebühren, die oft höher sind als das Bussgeld.

 

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