Endlich Klarheit! – Vollzugshilfe Angelfischerei
02 | 02 | 2015 SchweizText: nvb 721254
02 | 02 | 2015 Schweiz
Text: nvb 7 21254

Endlich Klarheit! – Vollzugshilfe Angelfischerei

Seit dem Inkrafttreten der revidierten Tierschutzverordnung 2008 herrschte bei vielen Fischern grosse Unsicherheit in Bezug auf den Umgang mit gefangenen Fischen. Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlichte «Vollzugshilfe Angelfischerei» soll diese Verwirrung beseitigen. Dem Fischer wird darin erfreulicherweise Entscheidungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein zugesprochen. Hält man sich daran, verhält man sich im Sinne des Bundesgesetzes rechtskonform.


Die Aufsichtsorgane Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) und die Schweizerische Vereinigung der Fischereiaufseher (SVFA) und der Schweizerischen Fischerei-Verbands (SFV) stellten immer wieder Schwierigkeiten beim Vollzug der Themen «töten von Fischen» und «freilassen von Fischen» fest. Deshalb wurde eine Besprechung mit dem BLV verlangt. Das anschliessend in erster Linie für die Aufsichtsbehörden gefertigte Dokument wurde von einer Arbeitsgruppe erstellt und konkretisiert unklare Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen.


Vollzugshilfe bringt Klärung

Die Vollzugshilfe beschäftigt sich mit zwei Punkten, die auch bei den Fischern immer wieder für Gesprächsstoff sorgten. Man ging davon aus, dass jeder Fisch durch Ausbluten getötet werden muss. Ausserdem hielt sich hartnäckig das Gerücht, dass man jeden massigen Fisch töten muss. Beides wurde in der nun vorliegenden Vollzugshilfe klargestellt.
Bei der Fischtötung herrscht jetzt Klarheit. Fische unter 22 cm Körperlänge können mittels Kopfschlag, oder einer Kombination aus Kopfschlag und Genickbruch, ohne nachfolgende Entblutung getötet werden. Beim Verzicht auf die Entblutung ist ein rascher Eintritt des Todes jedoch nicht zweifelsfrei gewährleistet. Falls der Tod nicht sofort eingetreten ist, muss die gewählte Tötungsmethode nochmals ausgeführt werden. Der Fischer muss sich vergewissern, dass der Fisch tatsächlich tot ist. Fische ab 22 cm Körperlänge müssen in jedem Fall nach der Betäubung umgehend entblutet oder ausgenommen werden.


Der Fischer entscheidet

Besonders gross war die Verunsicherung beim Thema «Fische zurücksetzen». Die falsche Ansicht, dass jeder massige Fisch entnommen werden muss, wurde oft konsequent umgesetzt. Die Vollzugshilfe stellt nun klar, unter welchen Umständen ein gefangener Fisch, der das Mindestmass überschreitet, zurückgesetzt werden kann.
Das Fischen mit der Absicht, die gefangenen Fische wieder freizulassen, ist verboten (C&R-Verbot). BAFU und BLV halten aber fest, dass grundsätzlich jeder überlebende Fisch für seine Population eine ökologische Bedeutung hat. Jeder massige und nach dem Fang überlebensfähige Fisch darf deshalb wieder freigelassen werden, sofern dies auf einer individuellen Entscheidung des Fischers für den einzelnen Fisch beruht. Es ist immer eine individuelle, fallweise Entscheidung des Fischers. Das gilt auch für nicht einheimische Arten wie Regenbogenforelle, Namaycush, Bachsaibling und Zander! Nicht zurücksetzen darf man Arten wie Graskarpfen, Sonnenbarsch, Forellenbarsch und Schwarzbarsch, da deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt.


Einschränkungen

Kein ökologischer Grund kann geltend gemacht werden, wenn der Fisch beim Fang so stark geschädigt wurde, dass er nicht überlebensfähig ist (z.B. blutende Kiemen, Fische aus grosser Tiefe, übermässige Erschöpfung durch langen Drill usw.). Auch massige Fische, die extra für die Angelfischerei eingesetzt wurden und in dem betreffenden Gewässer keine Fortpflanzungsmöglichkeiten haben, müssen entnommen werden (z.B. Regenbogenforelle in Forellenseen und Bergseen).
Das Freilassen hat immer sofort nach dem Fang, mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu erfolgen. Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Fischer bei der Beurteilung und Handhabung der Fische in guter Absicht handelt und seiner Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommt.

Was denken Sie? Schafft diese Vollzugshilfe Klarheit? Werden diese Informationen Ihr Verhalten am Wasser beeinflussen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung unten in die Kommentare.

Vollzugshilfe Angelfischerei DE
Praxishilfe für den Umgang mit gefangenen Fischen.
Diese Praxishilfe ist vom BAFU in dieser Form genehmigt worden.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei


Fisch töten

Kleiner als 22 cm: Kopfschlag oder Kombination aus 1. Kopfschlag und 2. Genickbruch. Tritt der Tod nicht sofort ein, muss die gewählte Tötungsmethode wiederholt werden.
Grösser als 22 cm: Fisch mit Kopfschlag betäuben und unmittelbar anschliessend durch Ausnehmen oder Entbluten (Kiemenschnitt) töten.


Fisch zurücksetzen

Voraussetzungen, damit ein Fisch zurückgesetzt werden kann:
Wichtig: Fischen mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist grundsätzlich verboten.  Der Fischer kann aber individuell entscheiden einen überlebensfähigen Fisch wieder freizulassen, sofern alle diese Voraussetzungen erfüllt sind!

  • Der gefangene Fisch gehört nicht zu einer Art, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt. (Graskarpfen, Sonnenbarsch, Forellenbarsch, Schwarzbarsch usw.)
  • Der gefangene Fisch wurde nicht als Massfisch extra für die Angelfischerei im Gewässer eingesetzt (z. B. Forellenseen)
  • Der gefangene Fisch wird als überlebensfähig eingeschätzt (keine relevanten Verletzungen an Kiemen, keine Fische aus grosser Tiefe und keine übermässige Erschöpfung durch langen Drill)


Ablauf

Grundsätzlich: Vom Haken des Fischs bis zum Zurücksetzen sollte möglichst wenig Zeit vergehen. Der Fisch sollte gar nicht oder immer nur mit nassen Händen angefasst werden.

  1. Haken (möglichst ohne Widerhaken) sofort setzen – nicht schlucken lassen.
  2. Drillzeit möglichst kurz halten (geeignetes Angelgerät und Feumer mit schonendem, z. B. gummiertem Netz verwenden).
  3. Den Fisch unter Wasser belassen (auch im Feumer), so dass er atmen kann.
  4. Die Voraussetzungen für das Zurücksetzen prüfen (Fischart, Überlebensfähigkeit).
  5. Sind die Voraussetzungen gegeben, den Haken vorsichtig lösen.
  6. Fisch in ruhigem Wasser zurücksetzen. Dabei wird er, wenn nötig, mit den Händen gestützt, bis er selbstständig davonschwimmt.

 

7 Kommentare


Emil Moos

01 | 05 | 2021

Ich bedanke mich dafür , dass dem Fischer die Kompetenz zugesprochen wird im entscheidenden Moment zu beurteilen was mit dem Fisch geschehen soll. Die Ausführungen sind absolut verständlich und bringen die nötige Klarheit.


Dave

25 | 06 | 2021

Super Beitrag, sehr Hilfreich auch für freiangler.


Brügger Anita

07 | 09 | 2023

Ich habe eine Frage:
Ich fange einen Fisch, betäube ihn mittels Kopfschlag, darf dann ein anderer Fischer den Kiemenschnitt machen ?

Antworten an: Brügger Anita

Andi

08 | 09 | 2023

Ja, wer den Kiemenschnitt macht, spielt keine Rolle. Wichtig ist lediglich, dass der Fisch korrekt getötet wird.


Revaz

14 | 03 | 2024

J'aimerai savoir se aller à peche sans hameçon se on na besoin de un permis seulement svec une plume


Theodor

26 | 05 | 2024

Kann man angezeigt werden, wenn der Fisch während der Betäubung (Kopfschlag) aus der Hand rutscht und wegschwimmt (am Ufer wo man den Fisch ohne Feumer am Kiemen packen kann)?

Antworten an: Theodor

Nils

10 | 06 | 2024

Wenn man keinen Feumer dabei hat, könnte dieses Missgeschick tatsächlich als fahrlässig eingestuft werden.


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